Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Naoberschopp
Hummelbierk" Nottuln Süd. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
Naoberschopp
Hummelbierk e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nottuln.
- Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung
der Geselligkeit und die Pflege des Gemeinnutzes - Sorge zu tragen für
eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder, Jugendlichen, Erwachsenen und
Senioren.
- Der Verein verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO
77. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und in Nottuln-Süd wohnt
(oder sich Nottuln-Süd in besonderer Weise verbunden fühlt). Auch
Jugendliche ab 16 Jahren können Mitglied der Naoberschopp Hummelbierk
e.V. zum ermäßigten Beitrag werden, mit Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.
- Voraussetzung für den Erwerb
der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über
den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist
er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod,
Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem
Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweifacher
Aufforderung innerhalb eines Monats den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.
- Wenn ein Mitglied absichtlich und
gröblich gegen Ziele und Zweck des Vereins verstößt.
- Beim Ausscheiden eines Mitgliedes
werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schriftführer,
- stellvertretenden Schriftführer,
- Kassierer,
- stellvertretenden Kassierer und
- 2 Beisitzern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in
der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
ab 500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ
des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung
der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung
(Generalversammlung),
Buchführung, Erstellung des Geschäftsberichtes;
d) Beschlussfassung über die
Aufnahme von Mitgliedern.
- In allen Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
herbeiführen.
§ 8
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung
für die Dauer von in der Regel zwei Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitgliedes.
- Die Wahl des Vorstandsmitglied erfolgt
ab dem Kalenderjahr 1989 jährlich abwechselnd in zwei Blöcken.
In allen geraden Jahren werden für die
Dauer von 2 Jahren gewählt:
- Der Vorsitzende,
2. stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, stellvertretender Schriftführer,
ein Beisitzer.
In allen ungeraden Jahren werden für
die Dauer von 2 Jahren gewählt:
- 1. stellvertretender
Vorsitzender, Schriftführer, stellvertretender Kassierer, ein Beisitzer.
Diese Neuwahlen haben in obigem Turnus
in jedem Fall stattzufinden, auch wenn eines der Vorstandsmitglieder erst
ein Jahr im Amt ist.
- Scheidet ein Mitglied es Vorstandes
vorzeitig aus, so werden die Aufgaben für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen von einem der Beisitzer kommissarisch übernommen.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
einberufen werden; die Tagesordnung muss vom Vorsitzenden eine Woche
vorher angekündigt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand
der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10
Zusätzlich gewählte Vertretungen,
Ausschüsse, Vertrauensleute, Kassenprüfer
- Die Jahreshauptversammlung kann Vertretungen
und Ausschüsse für besondere Arbeiten und Aufgaben innerhalb
der Vereinsarbeit einsetzen und wieder auflösen (z.B. Festausschuss).
Die Arbeiten werden in Vollmacht erledigt.
- Das ganze Wohngebiet Nottuln-Süd
ist in Bezirke aufgeteilt. Jeder Bezirk wird von einem von
der Generalversammlung gewählten Vertrauensmann betreut.
Der Vertrauensmann hat
- den Kontakt mit dem
einzelnen Mitglied zu pflegen;
- die Jahresbeiträge
und sonstigen Gelder, z.B. Seniorenfahrt usw. für den Verein zu kassieren;
- neue Mitglieder zu werben;
- dem Vorstand über
Jubiläen, schwere Krankheitsfälle und Todesfälle in seinem
Bezirk zu berichten;
- sämtliche schriftlichen
Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen in seinem Bezirk zu verteilen;
Der Vertrauensmann gehört nicht
dem Vorstand als Mitglied an.
Bei Nichterfüllung seiner Pflichten
kann er von der Generalversammlung wieder abgewählt werden.
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Von der Generalversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer für zwei Jahre für die Prüfung der Vereinskasse gewählt. Nach der Prüfung der Vereinskasse für das zweite Geschäftsjahr gehört der ausscheidende Kassenprüfer für ein Jahr dem Vorstand als Mitglied an, jedoch nur in beratender Funktion ohne Stimmrecht.
§ 11
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes
volljährige Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung der aufgestellten Vereinsveranstaltungen,
Neuanschaffungen von Geräten für die Vereinsarbeit für das
nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b. Festsetzung der Beiträge,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes,
d. Beschlussfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst
im ersten Quartal, muss die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Ausschreibung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor eine Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragen.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftliche verfolgen,
wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist immer
beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein
Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 15
Haftung des Vereins seinen Mitgliedern
gegenüber
Für Schäden gleich
welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen
des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied
oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann.
§ 16
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach der Beendigung der Liquidation
vorhandene Vermögen fällt an den Kindergarten in Nottuln-Süd.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag
der Eintragung in Kraft.
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